H 4.3 (1) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 4 EStG
R 4.3 Einlagen und Entnahmen

H 4.3 (1) EStHB2011 Hinweise

H 4.3 (1) Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Banküberweisung Eine Einlage ist bei Zahlung durch Banküberweisung erst geleistet, wenn die Gutschrift auf dem Empfängerkonto erfolgt ist (>BFH vom 11. 12. 1990 - BStBl 1992 II S. 232). Bodenschatz >H 4.2 (1) Einlage bei Ausbuchung einer Verbindlichkeit >H 6.12 Gewillkürtes Betriebsvermögen >H 4.2 (1) Immaterielle Wirtschaftsgüter >R 5.5 Abs. 3 Satz 3 Namensrecht >H 5.5 Nutzungsänderung >H 4.2 (4) Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile Die bloße Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken kann nicht eingelegt werden; dies gilt auch für unentgeltlich erworbene dingliche oder obligatorische Nutzungsrechte (>BFH vom 26. 10. 1987 - BStBl 1988 II S. 348 und vom 20. 9. 1990 - BStBl 1991 II S. 82). Personengesellschaften Die Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern des Privatvermögens in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft oder anderen Gesamthandsgemeinschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt keine Einlage, sondern einen tauschähnlichen Vorgang dar (>BMF vom 29. 3. 2000 - BStBl I S. 462 und vom 11. 7. 2011 - BStBl I S. 713 unter Berücksichtigung BMF vom 26. 7. 2016 - BStBl I S. 684). Sacheinlage in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft