H 4.3 (2-4) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 4 EStG
R 4.3 Einlagen und Entnahmen

H 4.3 (2-4) EStHB2011 Hinweise

H 4.3 (2-4) Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Altenteilerwohnung >R 4.2 Abs. 4 Satz 5 Entnahmehandlung - Für die Eindeutigkeit einer Entnahmehandlung ist ein Verhalten des Stpfl. erforderlich, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsgutes mit dem Betriebsvermögen unmissverständlich gelöst wird. Es bedarf nicht stets einer buchmäßigen Darstellung der Entnahme. Es kann auch ein anderes schlüssiges Verhalten genügen, durch das die Verbindung des Wirtschaftsguts zum Betrieb gelöst wird (>BFH vom 9. 8. 1989 - BStBl 1990 II S. 128 und vom 25. 6. 2003 - BStBl 2004 II S. 403). - Der Tatbestand der Entnahme ist auch erfüllt, wenn dem Stpfl. die an die Entnahme geknüpften Rechtsfolgen, insbesondere die Gewinnverwirklichung, nicht bewusst werden (>BFH vom 31. 1. 1985 - BStBl II S. 395). - Eine Entnahmehandlung ist auch durch einen Rechtsvorgang möglich; ein solcher liegt immer dann vor, wenn sich die Rechtszuständigkeit für das Wirtschaftsgut ändert (>BFH vom 5. 7. 2018 - BStBl II S. 798).