Abhängigkeit der Veranlagung vom Härteausgleich Eine Veranlagung ist unabhängig vom Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG durchzuführen, auch wenn dieser im Ergebnis zu einem Betrag unter 410 Euro führt (>BFH vom 2. 12. 1971 - BStBl 1972 II S. 278). Allgemeines
Die Voraussetzungen nach § Abs. Nr. sind nicht gegeben; der Arbeitnehmer ist nach § Abs. Nr. zu veranlagen. Härteausgleich nach § Abs. :
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