H 5.3 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 5 GewStG

H 5.3 GewStR2009 Hinweise

H 5.3 Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Allgemeines Wer kraft Gesetzes haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen (>§ 191 AO) und zu begründen. Gegen Haftungsbescheide der Gemeinde sind der Widerspruch und der Verwaltungsrechtsweg gegeben (>§§ 68 bis 73 und § 40 Verwaltungsgerichtsordnung). Wegen der Heranziehung bei vertraglicher Haftung (>§ 192 AO). Gegen Haftungsbescheide des Finanzamts sind der Einspruch und der Finanzrechtsweg gegeben (>§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 33 FGO). Haftung Es kommen insbesondere die folgenden Haftungstatbestände in Betracht: 1. § 69 AO (Haftung der Vertreter), 2. § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers), 3. § 73 AO (Haftung bei Organschaft), 4. § 74 AO (Haftung des Eigentümers von Gegenständen), 5. § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers), 6. § 25 Abs. 1 HGB (Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts),