H 5.7 (8) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 5 EStG
R 5.7 Rückstellungen

H 5.7 (8) EStHB2011 Hinweise

H 5.7 (8) Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Erfüllungsrückstand - Ein Erfüllungsrückstand liegt insbesondere vor, wenn der Schuldner einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die er im abgelaufenen Wj. hätte erfüllen müssen (>BFH vom 3. 12. 1991 - BStBl 1993 II S. 89). Die noch ausstehende Gegenleistung muss eine Vorleistung abgelten und ihr damit synallagmatisch zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar sein (>BFH vom 5. 4. 2006 - BStBl II S. 593). - Wegen der Verpflichtung, eine am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit - mit fest vereinbarter Vertragslaufzeit und ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit - in späteren Jahren höher zu verzinsen (Darlehen mit steigenden Zinssätzen), ist in der Bilanz grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung wegen eines wirtschaftlichen Erfüllungsrückstandes auszuweisen (>BFH vom 25. 5. 2016 - BStBl II S. 930). - Für die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann keine Rückstellung gebildet werden (>BFH vom 27. 6. 2001 - BStBl II S. 758).