Beihilfen an Pensionäre - Die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist keine Pensionsverpflichtung (>BFH vom 30. 1. 2002 - BStBl 2003 II S. 279). - >H 5.7 (5) Einstandspflicht Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch die Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613 a BGB übergegangen sind (>BFH vom 16. 12. 2002 - BStBl 2003 II S. 347). Gewinnabhängige Pensionsleistungen - Am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage festgeschrieben wurde (>BMF vom 18. 10. 2013 - BStBl I S. 1268). - >H 6 a (7) Schriftformerfordernis Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten
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