H 6 a (9) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 6 a EStG
R 6 a. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

H 6 a (9) EStHB2011 Hinweise

H 6 a (9) Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Anerkennungsgrundsätze An den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Pensionszusagen an >Arbeitnehmer-Ehegatten sind mit Rücksicht auf die besonderen persönlichen Beziehungen der Vertragspartner strenge Anforderungen zu stellen. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Pensionszusage nach den Umständen des Einzelfalls dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist (>BFH vom 14. 7. 1989 - BStBl II S. 969). Für Pensionszusagen, die im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses dem >Arbeitnehmer-Ehegatten gegeben werden, sind Pensionsrückstellungen zu bilden, wenn 1. eine ernstlich gewollte, klar und eindeutig vereinbarte Verpflichtung vorliegt, 2. die Zusage dem Grunde nach angemessen ist und 3. der Arbeitgeber-Ehegatte auch tatsächlich mit der Inanspruchnahme aus der gegebenen Pensionszusage rechnen muss. (>BMF vom 4. 9. 1984 - BStBl I S. 495 und vom 9. 1. 1986 - BStBl I S. 7). Arbeitnehmer-Ehegatten Pensionszusagen zwischen Ehegatten, die im Rahmen von steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnissen (>R 4.8) erteilt werden, sind auch steuerlich zu beachten und berechtigen zur Bildung von Pensionsrückstellungen (>BVerfG vom 22. 7. 1970 - BStBl II S. 652). Fremdvergleich