H 6 b.1 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 6 b EStG

H 6 b.1 EStHB2011 Hinweise

H 6 b.1 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Abbruchkosten Kosten für den anlässlich einer Veräußerung des Grund und Bodens erfolgten Abbruch eines Gebäudes stellen laufenden Aufwand dar und haben keine Auswirkung auf die Höhe des Veräußerungsgewinns i. S. d. § 6 b Abs. 2 EStG (>BFH vom 27. 2. 1991 - BStBl II S. 628). Aufwuchs auf Grund und Boden - Begriff Aufwuchs auf dem Grund und Boden sind die Pflanzen, die auf dem Grund und Boden gewachsen und noch darin verwurzelt sind (>BFH vom 7. 5. 1987 - BStBl II S. 670). - Veräußerungsvorgänge Die Anwendung des § 6 b EStG ist auch dann möglich, wenn Aufwuchs auf Grund und Boden und der dazugehörige Grund und Boden in engem sachlichen (wirtschaftlichen) und zeitlichen Zusammenhang an zwei verschiedene Erwerber veräußert werden und die Veräußerungen auf einem einheitlichen Veräußerungsentschluss beruhen (>BFH vom 7. 5. 1987 - BStBl II S. 670). Entnahme Erwirbt der Stpfl. für die Hingabe eines Wirtschaftsguts ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens oder wird er dafür von einer privaten Schuld befreit, liegt eine nach § 6 b EStG nicht begünstigte Entnahme vor (>BFH vom 23. 6. 1981 - BStBl 1982 II S. 18); siehe aber >Tausch. Grund und Boden - Der Begriff "Grund und Boden" umfasst nur den "nackten" Grund und Boden >BFH vom 24. 8. 1989 (BStBl II S. 1016).