Stand: 13.04.2022
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Zu § 6

H 6 KStR2004 Hinweise

H 6 Hinweise

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug >H 20.1 Abgeltungsteuer Allgemeines EStH Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert ist, ist einheitlich zu entscheiden, da die Kasse ein einheitliches Rechtssubjekt ist (>BFH vom 26. 11. 2014, I R 37/13, BStBl 2015 II S. 813). Beispiel zur Berechnung des Einkommens bei partieller Steuerpflicht Das steuerpflichtige Einkommen einer überdotierten Pensionskasse wird wie folgt berechnet:

Aktiva 5 000 000
Passiva 3 500 000
Vermögen der Kasse 1 500 000
Verlustrücklage 500 000
übersteigendes Vermögen (Überdotierung) 1 000 000
Einkommen der Kasse 100 000
steuerpflichtiges Einkommen: 100 000 × 1 000 000 1 500 000 = 66 667

Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen Bezieht eine Kasse, die partiell steuerpflichtig ist, Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, sind diese Einkünfte im Verhältnis des überdotierten zum Gesamtvermögen der Kasse in die Veranlagung einzubeziehen; nur insoweit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer auf die eigene Körperschaftsteuer der Kasse anzurechnen (>BFH vom 31. 7. 1991, I R 4/89, BStBl 1992 II S. 98). Zuwendungen nach §§ 4 c und 4 d EStG >R 4 c und 4 d EStR