Behördlicher Eingriff ist zu bejahen - bei Enteignung (>BFH vom 14. 11. 1990 - BStBl 1991 II S. 222), - bei behördlichen Bauverboten (>BFH vom 17. 10. 1961 - BStBl III S. 566 und vom 6. 5. 1971 - BStBl II S. 664), - bei behördlich angeordneter Betriebsunterbrechung (>BFH vom 8. 10. 1975 - BStBl 1976 II S. 186). ist zu verneinen - bei Ausübung eines Wiederkaufsrechts durch die Gemeinde (>BFH vom 21. 2. 1978 - BStBl II S. 428), - bei Aufstellung eines Bebauungsplans, der die bisherige Nutzung des Grundstücks wegen Bestandsschutzes unberührt lässt, selbst wenn dadurch eine sinnvolle Betriebserweiterung oder -umstellung ausgeschlossen wird; bei Veräußerungen zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Strukturanpassung kann aber eine Gewinnverwirklichung unter den Voraussetzungen der §§ 6 b, 6 c EStG vermieden werden (>BFH vom 14. 11. 1990 - BStBl 1991 II S. 222), - bei Veräußerung infolge einer wirtschaftlichen Zwangslage, selbst wenn die Unterlassung der Veräußerung unter Berücksichtigung aller Umstände eine wirtschaftliche Fehlmaßnahme gewesen wäre (>BFH vom 20. 8. 1964 - BStBl III S. 504),
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