H 66 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 66 EStG

H 66 EStHB2011 Hinweise

H 66 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Anspruchszeitraum >A 31 DA-KG 2020 Festsetzungsverjährung >V 12 DA-KG 2020 Höhe des Kindergeldes >A 30 DA-KG 2020 Kinderbonus >BZSt vom 6. 8. 2020 (BStBl I S. 657) Zählkinder Beispiel: Ein Berechtigter hat aus einer früheren Beziehung zwei Kinder, für die die Mutter das Kindergeld erhält. Diese Kinder werden bei dem Berechtigten, der aus seiner jetzigen Beziehung zwei weitere Kinder hat, als Zählkinder berücksichtigt. Somit erhält er für sein zweitjüngstes (also sein drittes) Kind Kindergeld in Höhe von 210 € und für sein jüngstes (also sein viertes) Kind Kindergeld in Höhe von 235 €.