H 7.1 (1) GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 7 GewStG

H 7.1 (1) GewStR2009 Hinweise

H 7.1 (1) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Auflösung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g EStG nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht >Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. 5. 2003, BStBl I S. 331 Ausländische Betriebsstättenergebnisse Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben (soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten) wird. Soweit bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) Gewinne (Verluste) aus Betriebsstätten im Ausland erfasst sind, sind sie infolgedessen bei der Gewerbesteuer auszuscheiden (positive oder negative Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG, >H 9.4). Bewertungswahlrechte Bilanzsteuerrechtliche Bewertungswahlrechte dürfen für die einkommen- und gewerbesteuerliche Gewinnermittlung nur einheitlich ausgeübt werden (>BFH vom 25. 4. 1985 - BStBl 1986 II S. 350 -, vom 28. 6. 1989 - BStBl 1990 II S. 76 -, vom 9. 8. 1989 - BStBl 1990 II S. 195 - und vom 21. 1. 1992 - BStBl II S. 958). Billigkeitsmaßnahmen - Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO (zeitliche Verlagerung der Besteuerung) wirken auch für die Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer (>R 1.5 Abs. 2).