H 7.1 (3) GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 7 GewStG

H 7.1 (3) GewStR2009 Hinweise

H 7.1 (3) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften und Verwaltungsanordnungen Während die Einkommensteuer als Personensteuer beim gewerblichen Gewinn alle betrieblichen Vorgänge von den ersten Vorbereitungshandlungen zur Betriebseröffnung bis zur Veräußerung oder Entnahme des letzten betrieblichen Wirtschaftsgutes berücksichtigt, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der durch den laufenden Betrieb anfallende Gewinn (>BFH vom 13. 11. 1963 - BStBl 1964 III S. 124). Betriebsaufgabe Im Fall der Betriebsaufgabe ist für diesen Zeitpunkt der Übergang zum Vermögensvergleich zu unterstellen. Die dabei erforderlichen Zu- und Abrechnungen gehören zum laufenden Gewinn und sind deshalb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen (>BFH vom 23. 11. 1961 - BStBl 1962 III S. 199 und vom 24. 10. 1972 - BStBl 1973 II S. 233). Entnahmevorgänge bei Umwandlung in eine Personengesellschaft Entsteht bei einer Betriebsveräußerung oder der Einbringung eines Betriebs zu Buch- oder Zwischenwerten ein Gewinn aus der Überführung von nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen, unterliegt dieser Gewinn auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn er bei der Einkommensteuer nach dem Tarif zu versteuern ist (>BFH vom 29. 10. 1987 - BStBl 1988 II S. 374).