H 7.1 (8) GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 7 GewStG

H 7.1 (8) GewStR2009 Hinweise

H 7.1 (8) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Beginn der Abwicklung Beginnt die Abwicklung im Laufe eines Wirtschaftsjahrs, ist grundsätzlich für die Zeit vom Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bis zum Beginn der Abwicklung ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden, das nicht in den Abwicklungszeitraum einzubeziehen ist (>BFH vom 17. 7. 1974 - BStBl II S. 692). Besteuerungszeitraum >BMF vom 4. 4. 2008 - BStBl I S. 542