H 8 b KStR2004
Stand: 13.04.2022
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 8 b

H 8 b KStR2004 Hinweise

H 8 b Hinweise

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften kann zu einem steuerfreien Auflösungsgewinn i. S. des § 8 b Abs. 2 Satz 3 KStG führen, von dem 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Das Diskriminierungsverbot aus Art. 24 Abs. 4 DBA USA 1989 steht dem Ansatz nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Auflösungsgewinns nicht entgegen, wenn Anteilseignerin der übertragenden Muttergesellschaft eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft ist. Gleiches gilt im Hinblick auf die Fusionsrichtlinie und die unionsrechtlichen Grundfreiheiten (>BFH vom 30. 5. 2018, I R 31/16, BStBl 2019 II S. 136). Abzugsverbot von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen Das in § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG angeordnete Abzugsverbot erfordert nur, dass der Gesellschafter, der das Darlehen oder die Sicherheit gewährt, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt. Auf den alleinigen Zeitpunkt der Darlehensbegebung oder den Eintritt der Gewinnminderung kommt es nicht an (>BFH vom 12. 3. 2014, I R 87/12, BStBl II S. 859). Allgemeine Fragen zur Auslegung des § 8 b KStG >BMF vom 28. 4. 2003, BStBl I S. 292 Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto