Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften kann zu einem steuerfreien Auflösungsgewinn i. S. des § 8 b Abs. 2 Satz 3 KStG führen, von dem 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Das Diskriminierungsverbot aus Art.
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