H 8.1 (1) GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 8 GewStG

H 8.1 (1) GewStR2009 Hinweise

H 8.1 (1) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Allgemeines Auf die Dauer des Schuldverhältnisses kommt es nicht an. Auch ist es nicht von Bedeutung, ob die Schulden mit oder ohne Willen des Schuldners oder des Gläubigers entstanden sind, ob sie das Betriebsvermögen erhöht oder nur dessen Verminderung verhindert haben, ob die Gegenwerte am Stichtag noch vorhanden und ob die Schulden verzinslich sind (>BFH vom 28. 6. 1957 - BStBl III S. 287). ABC der als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen - Diskontbeträge, soweit sich diese auf den Finanzierungsanteil beziehen. Demnach sind enthaltene Nebenkosten - Verwaltungsgebühren, Risikoprämien, Wertermittlungskosten und vergleichbare Kosten - nicht in die Hinzurechnung einzubeziehen, zu Zeitpunkt und Umfang der Hinzurechnung (>Rdnr. 21 und 23 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. 7. 2008). - Skonti/wirtschaftlich vergleichbare Vorteile, wenn diese nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen und somit der Finanzierungseffekt im Vordergrund steht (>Rdnr. 16 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. 7. 2008).