H 8.1 (7) LStR2015
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 8.1 (7) LStR2015 Hinweise

H 8.1 (7) Hinweise

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

Begriff der Mahlzeit Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke (>BFH vom 21. 3. 1975 - BStBl II S. 486 und vom 7. 11. 1975 - BStBl 1976 II S. 50). Essenmarken Beispiele zu R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. b Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit einem Wert von 1 €. Die Mahlzeit kostet 2 €.

Preis der Mahlzeit 2,00 €
./. Wert der Essenmarke 1,00 €
Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 €
Sachbezugswert der Mahlzeit 3,00 €
./. Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 €
Verbleibender Wert 2,00 €
Anzusetzen ist der niedrigere Wert der Essenmarke 1,00 €

Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit einem Wert von 4 €. Die Mahlzeit kostet 4 €.
Preis der Mahlzeit 4,00 €
./. Wert der Essenmarke 4,00 €
Zahlung des Arbeitnehmers 0,00 €
Sachbezugswert der Mahlzeit 3,00 €
./. Zahlung des Arbeitnehmers 0,00 €
Verbleibender Wert 3,00 €
Anzusetzen ist der Sachbezugswert 3,00 €
Essenmarken und Gehaltsumwandlung - Änderung des Arbeitsvertrags Wird der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer anstelle von Barlohn Essenmarken erhält, so vermindert sich dadurch der Barlohn in entsprechender Höhe (>BFH vom 20. 8. 1997 - BStBl II S. 667). Beispiel: