Aufteilung der Mitgliedsbeiträge bei Haus- und Grundbesitzervereinen sowie Mietervereinen Zur Zulässigkeit der von der Finanzverwaltung vorgesehenen pauschalen Aufteilung der Mitgliedsbeiträge in echte Mitgliedsbeiträge und Leistungsentgelte >BFH vom 5. 6. 1953, I 104/52 U, BStBl III S. 212 Zur Notwendigkeit des Ansatzes eines höheren prozentualen Einnahmeanteils für steuerpflichtige Leistungen bei ansonsten anhaltender Erzielung von Verlusten >BFH vom 9. 2. 1965, I 25/63 U, BStBl III S. 294 Beispiel zur Aufteilung
€ € Vereinnahmte Mitgliedsbeiträge 130 000 An den Landesverband sind abgeführt − 30 000 Eigene Beitragseinnahmen 100 000 Steuerpflichtige Einnahmen: 20 % von 100 000 € 20 000 Entgelte für Prozessvertretungen + 4 000 24 000
€ | € | |
Abzuziehen sind | 90 000 × 24 000 | − 20 769 |
104 000 | ||
Überschuss | 3 231 |
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