Allgemeines Die Regelung des § 8 Abs. 3 EStG gilt nicht für - Waren, die der Arbeitgeber überwiegend für seine Arbeitnehmer herstellt, z. B. Kantinenmahlzeiten, oder überwiegend an seine Arbeitnehmer vertreibt, und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber überwiegend für seine Arbeitnehmer erbringt, - Sachbezüge, die nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EStG pauschal versteuert werden. In diesen Fällen ist die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG vorzunehmen. Anwendung des Rabatt-Freibetrags Der Rabatt-Freibetrag findet Anwendung bei - Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (>BFH vom 15. 1. 1993 - BStBl II S. 356), - Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie nicht zu seinem üblichen Geschäftsgegenstand gehören (>BFH vom 7. 2. 1997 - BStBl II S. 363), - der verbilligten Abgabe von Medikamenten an die Belegschaft eines Krankenhauses, wenn Medikamente dieser Art mindestens im gleichen Umfang an Patienten abgegeben werden (>BFH vom 27. 8. 2002 - BStBl II S. 881 und BStBl 2003 II S. 95), - Waren, die ein Arbeitgeber im Auftrag und nach den Plänen und Vorgaben eines anderen produziert und damit Hersteller dieser Waren ist (>BFH vom 28. 8. 2002 - BStBl 2003 II S. 154 betr. Zeitungsdruck),
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