H 8.4 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 8 GewStG

H 8.4 GewStR2009 Hinweise

H 8.4 Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Partenreederei Verlustanteile aus einer Partenreederei, die vor Indienststellung des Schiffes als so genannte Baureederei noch keinen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes unterhält, sind zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn des Beteiligten hinzuzurechnen (>BFH vom 23. 10. 1986 - BStBl 1987 II S. 64).