H 9.11 (5-10) LStR2015
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 9.11 (5-10) LStR2015 Hinweise

H 9.11 (5-10) Hinweise

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

Drittaufwand Der Abzug der Aufwendungen für die Zweitwohnung ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses (z. B. Mietvertrag) von einem Dritten getragen werden (>BFH vom 13. 3. 1996 - BStBl II S. 375 und vom 24. 2. 2000 - BStBl II S. 314). Eigene Zweitwohnung Bei einer im Eigentum des Arbeitnehmers stehenden Zweitwohnung gilt Folgendes: - Zu den Aufwendungen gehören auch die Absetzungen für Abnutzung, Hypothekenzinsen und Reparaturkosten (>BFH vom 3. 12. 1982 - BStBl 1983 II S. 467). - >BMF vom 24. 10. 2014 (BStBl I S. █), Rz. 103. Erstattung durch den Arbeitgeber - Steuerfrei >§ 3 Nr. 13, 16 EStG, >R 3.13, 3.16 und BMF vom 24. 10. 2014 (BStBl I S. █), Rz. 108. - Steuerfreie Arbeitgebererstattungen mindern die abziehbaren Werbungskosten auch dann, wenn sie erst im Folgejahr geleistet werden (>BFH vom 20. 9. 2006 - BStBl 2007 II S. 756). Familienheimfahrten - Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten (>BFH vom 2. 2. 2011 - BStBl II S. 456). Entsprechendes gilt für die Besuchsfahrten des Lebenspartners (§ 2 Abs. 8 EStG).