Absetzung für Abnutzung - Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zu berücksichtigen (>BFH vom 29. 4. 1983 - BStBl II S. 586 - im Zusammenhang mit einem Diebstahl eingetretene Beschädigung an einem als Arbeitsmittel anzusehenden PKW). - Eine technische Abnutzung kann auch dann in Betracht kommen, wenn wirtschaftlich kein Wertverzehr eintritt (>BFH vom 31. 1. 1986 - BStBl II S. 355 - als Arbeitsmittel ständig in Gebrauch befindliche Möbelstücke, >BFH vom 26. 1. 2001 - BStBl II S. 194 - im Konzertalltag regelmäßig bespielte Meistergeige). - Wird ein Wirtschaftsgut nach einer Nutzung außerhalb der Einkunftsarten als Arbeitsmittel verwendet, so sind die weiteren AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer nach der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in gleichen Jahresbeträgen zu bemessen. Der auf den Zeitraum vor der Verwendung als Arbeitsmittel entfallende Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (fiktive AfA) gilt als abgesetzt (>BFH vom 14. 2. 1989 - BStBl II S. 922 und vom 2. 2. 1990 - BStBl II S. 684). Dies gilt auch für geschenkte Wirtschaftsgüter (>BFH vom 16. 2. 1990 - BStBl II S. 883).
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