Allgemeines - BMF vom 24. 10. 2014 (BStBl I S. █), Rz. 35 ff. - Als Reisekosten können die Aufwendungen für folgende Fahrten angesetzt werden: 1. Fahrten zwischen Wohnung oder erster Tätigkeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte oder Unterkunft i. S. d. Nummer 3 einschließlich sämtlicher Zwischenheimfahrten (>BFH vom 17. 12. 1976 - BStBl 1977 II S. 294 und vom 24. 4. 1992 - BStBl II S. 664); zur Abgrenzung dieser Fahrten von den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte >H 9.10 (Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt, Fahrtkosten), 2. innerhalb desselben Dienstverhältnisses Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebietes (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a Satz 4 EStG) und 3. Fahrten zwischen einer Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte oder in ihrem Einzugsbereich und auswärtiger Tätigkeitsstätte (>BFH vom 17. 12. 1976 - BStBl 1977 II S. 294). - Nicht als Reisekosten, sondern mit der Entfernungspauschale sind die Aufwendungen für folgende Fahrten anzusetzen: 1. Fahrten von der Wohnung zu einem bestimmten Sammelpunkt >§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a Satz 3 EStG, >BMF vom 24. 10. 2014 (BStBl I S. █), Rz. 37 ff. 2.
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