H 9.8 LStR2015
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 9.8 LStR2015 Hinweise

H 9.8 Hinweise

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

Allgemeines >BMF vom 24. 10. 2014 (BStBl I S. █ ), Rz. 111 ff. Diebstahl Wertverluste bei einem Diebstahl des für die Reise notwendigen persönlichen Gepäcks sind Reisenebenkosten (>BFH vom 30. 6. 1995 - BStBl II S. 744). Dies gilt nicht für den Verlust von >Geld oder >Schmuck. Geld Der Verlust einer Geldbörse führt nicht zu Reisenebenkosten (>BFH vom 4. 7. 1986 - BStBl II S. 771). Geldbußen >R 4.13 EStR LKW-Fahrer Zu den Reisenebenkosten bei LKW-Fahrern, die in ihrer Schlafkabine übernachten, >BMF vom 4. 12. 2012 (BStBl I S. 1249). Ordnungsgelder >R 4.13 EStR Reisegepäckversicherung Kosten für eine Reisegepäckversicherung, soweit sich der Versicherungsschutz auf eine beruflich bedingte Abwesenheit von einer ersten Tätigkeitsstätte beschränkt, sind Reisenebenkosten; zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischte Reisegepäckversicherung >BFH vom 19. 2. 1993 (BStBl II S. 519). Schaden Wertverluste auf Grund eines Schadens an mitgeführten Gegenständen, die der Arbeitnehmer auf seiner Reise verwenden musste, sind Reisenebenkosten, wenn der Schaden auf einer reisespezifischen Gefährdung beruht (>BFH vom 30. 11. 1993 - BStBl 1994 II S. 256). Schmuck Der Verlust von Schmuck führt nicht zu Reisenebenkosten (>BFH vom 26. 1. 1968 - BStBl II S. 342). Telefonkosten