FG Thüringen - Urteil vom 25.11.2021
4 K 122/18
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge

FG Thüringen, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 4 K 122/18

DRsp Nr. 2022/7546

Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht durch Haftungsbescheid für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Anspruch genommen hat.

Der Beklagte führte für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2013 eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin durch. Im Rahmen der Prüfung stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin bereits ab dem Jahr 2008 bei einigen Arbeitnehmern keine Versteuerung von entstandenen und fälligen Gehaltsansprüchen, bei denen es sich im Wesentlichen um Prämien handelt, durchgeführt habe.

Die Klägerin hat die Beträge im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmern an diese nicht ausgezahlt, um sie auf noch bei der A-Bank einzurichtende Zeitwertkonten einzuzahlen. Die Wertguthabenvereinbarungen zum Zwecke der ruhestandsnahen Freistellung zwischen der Klägerin und den betroffenen Arbeitnehmern wurden erst im November 2011 abgeschlossen und die entsprechenden Beträge im März 2012 von der Klägerin den entsprechenden Zeitwertkonten, die im Rahmen eines Treuhandvertrages mit der B-GmbH (Treuhänder) gesichert sind, den Zeitwertkonten der jeweiligen Arbeitnehmer zugeführt.