BFH - Urteil vom 28.08.2014
V R 8/14
Normen:
AO § 171 Abs. 3; AO § 169; AO § 168 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 110/12

Hemmung der Festsetzungsverjährung durch Abgabe einer Steuererklärung

BFH, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen V R 8/14

DRsp Nr. 2014/15652

Hemmung der Festsetzungsverjährung durch Abgabe einer Steuererklärung

Die Abgabe einer Steuererklärung ist auch dann kein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO, wenn sie zu einer Steuervergütung (§ 168 Satz 2 AO) führen soll.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3; AO § 169; AO § 168 Satz 2;

Gründe

I.

Nach der von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, durchgeführten Steuerberechnung für das Streitjahr 2003 ergab sich zu ihren Gunsten ein Vergütungsanspruch. Am 31. Dezember 2010 ging um 23:07 Uhr per Telefax das Deckblatt einer vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebenen Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA--) ein, mit dem sie den von ihr berechneten Vergütungsanspruch im Regelbesteuerungsverfahren geltend machte. Am gleichen Tag wurde in den Nachtbriefkasten des örtlichen Gerichtszentrums die Umsatzsteuerjahreserklärung eingeworfen. Die Umsatzsteuerjahreserklärung lag dem FA am 5. Januar 2011 vor.

Am 2. Mai 2011 reichte die Klägerin eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung ein, aus der sich ein erhöhter Vergütungsanspruch ergab.

Am 2. Dezember 2011 erließ das FA einen Umsatzsteuerjahresbescheid, mit dem es eine Steuervergütung von 625,05 € festsetzte. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren drohte das FA eine Verböserung an.