FG Köln - Urteil vom 23.09.2020
3 K 3048/17
Normen:
AO § 3 Abs. 4 Nr. 5; AO § 119 Abs. 1; AO § 240;
Fundstellen:
FamRB 2021, 358

Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge wegen zurückzuzahlenden Kindergeldes

FG Köln, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 3 K 3048/17

DRsp Nr. 2021/6336

Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge wegen zurückzuzahlenden Kindergeldes

Tenor

Der Abrechnungsbescheid der Agentur für Arbeit B vom 15.9.2017 und die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 14.11.2017 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil wird wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 3 Abs. 4 Nr. 5; AO § 119 Abs. 1; AO § 240;

Tatbestand

Streitig ist die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit (§ 119 Abs. 1 AO) eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge, die die Beklagte ausgehend von der Summe von zurückzuzahlendem Kindergeld für 18 Monate geltend macht.