FG Niedersachsen - Urteil vom 09.12.2021
10 K 10124/18
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1f S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2023, 25

Hinzurechnen von Aufwendungen für den Erwerb von Adressen dem Gewerbeertrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 10 K 10124/18

DRsp Nr. 2022/16833

Hinzurechnen von Aufwendungen für den Erwerb von Adressen dem Gewerbeertrag

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1f S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für den Erwerb von Adressen dem Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1 f GewStG hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Bereich des sog. fundraising Direktmarketing-Dienstleistungen erbringt. Sie entwickelt datenbankgestützte, integrierte Kampagnen für Unternehmen und Non-Profit-Organisationen.

Zu diesem Zweck bezieht die Klägerin Adressdaten von verschiedenen Adressvermarktern, die sie mit einer von der Fa. X entwickelten Datenverarbeitungssoftware für Anschreiben weiterverarbeitet und kampagnenspezifisch auswählt. Die Datenverarbeitungssoftware der Fa. X GmbH ließ die Klägerin an die Bedürfnisse des deutschen Marktes anpassen und nutzte diese als Lizenznehmerin. Als Kosten für die Lizenzüberlassung sowie die laufende Wartung und Anpassung zahlte die Klägerin für 2011 160.000 €, 2012 178.160 €, 2013 318.160 €, 2014 118.160 € und 2015 118.160 €.