BFH - Beschluss vom 28.04.2010
VI B 142/09
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1441
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1343/08

Höchstgrenze eines Sparguthabens zugunsten eines Studierenden hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommenssteuer der Eltern

BFH, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen VI B 142/09

DRsp Nr. 2010/11085

Höchstgrenze eines Sparguthabens zugunsten eines Studierenden hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommenssteuer der Eltern

NV: Sowohl nach der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des BFH als auch nach der des VI. Senats ist regelmäßig nur ein Vermögen von bis zu 15.500 € gering im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG. Ob diese seit mehr als 20 Jahren geltende Grenze für künftige Veranlagungszeiträume anzupassen ist, kann hier dahinstehen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.