FG Rheinland-Pfalz, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1343/08
Höchstgrenze eines Sparguthabens zugunsten eines Studierenden hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommenssteuer der Eltern
BFH, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen VI B 142/09
DRsp Nr. 2010/11085
Höchstgrenze eines Sparguthabens zugunsten eines Studierenden hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommenssteuer der Eltern
NV: Sowohl nach der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des BFH als auch nach der des VI. Senats ist regelmäßig nur ein Vermögen von bis zu 15.500 € gering im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG. Ob diese seit mehr als 20 Jahren geltende Grenze für künftige Veranlagungszeiträume anzupassen ist, kann hier dahinstehen.