BFH - Urteil vom 06.12.2021
IX R 3/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 643
DB 2022, 1044
DStR 2022, 750
DStRE 2022, 568
FR 2022, 885
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1277/20

Höhe der Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Gewinns aus einem privaten VeräußerungsgeschäftUnterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten oder Herstellungskosten und WerbungskostenBuchwert als angesetzter Wert

BFH, Urteil vom 06.12.2021 - Aktenzeichen IX R 3/21

DRsp Nr. 2022/5750

Höhe der Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten oder Herstellungskosten und Werbungskosten Buchwert als angesetzter Wert

1. "Angesetzter" Wert i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. 2. Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der "angesetzte" Wert der Buchwert.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.12.2020 – 3 K 1277/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der maßgebenden Fassung des Streitjahres 2017 (EStG).