BFH - Urteil vom 12.02.2020
VI R 42/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
AuR 2020, 386
BFH/NV 2020, 802
BStBl II 2020, 473
DB 2020, 1320
DStR 2020, 1304
DStRE 2020, 827
NJW 2020, 2054
NZA 2020, 850
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3009/15

Höhe der Entfernungspauschale bei Zurücklegung nur eines von 2 Wegen an einem Arbeitstag

BFH, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen VI R 42/17

DRsp Nr. 2020/8116

Höhe der Entfernungspauschale bei Zurücklegung nur eines von 2 Wegen an einem Arbeitstag

Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.07.2017 – 6 K 3009/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Der Kläger war als Flugbegleiter in X beschäftigt. Er fuhr im Streitjahr mit seinem PKW an 12 Arbeitstagen von seiner Wohnung zum X Flughafen und zurück. An 31 Tagen fuhr er mit seinem PKW von der Wohnung zum X Flughafen, ohne an dem betreffenden Arbeitstag nach Hause zurückzufahren. In diesen Fällen kehrte er nach seinem Dienst als Flugbegleiter erst nach mindestens einem weiteren Arbeitstag an den X Flughafen zurück. Von dort trat der Kläger dann den Heimweg an.