Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 01.02.2017 –
Die Sache wird mit der Maßgabe an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, dass das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der noch zu erlassenden Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes auf den 31.12.2007 bis 31.12.2010 auszusetzen ist.
Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Testen Sie "Praxispaket Kanzleiorganisation" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|