Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 01.02.2017 –
Die Sache wird mit der Maßgabe an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, dass das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der noch zu erlassenden Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §
Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
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