I § 6 a BerlinFG
Stand: 05.12.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748
Abschnitt I Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung eine...
I Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer

I § 6 a BerlinFG Berliner Wertschöpfungsquote

I § 6 a Berliner Wertschöpfungsquote

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) 1Die Berliner Wertschöpfungsquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Wertschöpfung zum wirtschaftlichen Umsatz der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers steht. 2In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes sind Organgesellschaften als Betriebsstätten des Unternehmers anzusehen. (2) 1Als Berliner Wertschöpfung gilt die Summe aus 1. dem Berliner Gewinn (§ 6 b Abs. 1), 2. den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6 b Abs. 2), 3. den Hinzurechnungsbeträgen für bestimmte Berliner Arbeitnehmer, für Berliner Auszubildende und für Berliner Unternehmer, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes sind (§ 6 b Abs. 3), 4. den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer (§ 6 b Abs. 4), 5. den Berliner Zinsen (§ 6 b Abs. 5), 6. den Berliner Abschreibungen (§ 6 b Abs. 6), Dieselben Beträge dürfen nur einmal in einer der Nummern 2 bis 9 angesetzt werden. Die in den Nummern 2 und 4 bis 8 bezeichneten Beträge sind nur insoweit einzubeziehen, als sie den Berliner Gewinn gemindert haben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für aktivierte Eigenleistungen.