II § 14 b BerlinFG
Stand: 05.12.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748
Abschnitt I Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung eine...
II Vergünstigungen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag

II § 14 b BerlinFG Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern

II § 14 b Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) 1Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern kann der Steuerpflichtige neben den Absetzungen für Abnutzung für das Gebäude von den Herstellungskosten, die er für Modernisierungsmaßnahmen aufgewendet hat, anstelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 14 a zu bemessenden Absetzungen im Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert vornehmen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Anschaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 3Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten folgenden Jahr an, ist der Restwert in 5 gleichen Jahresbeträgen abzusetzen. (2)