FG München - Urteil vom 15.10.2020
15 K 2604/19
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;

Inabzugbringen von Umsatzsteuervorauszahlungen an das Finanzamt als Betriebsausgaben

FG München, Urteil vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 15 K 2604/19

DRsp Nr. 2021/6669

Inabzugbringen von Umsatzsteuervorauszahlungen an das Finanzamt als Betriebsausgaben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

I.

Streitig ist, inwieweit die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2017 (05 bis 07/2017) in Höhe von €, die am 09.01.2018 an das Finanzamt (FA) bezahlt wurden, noch im Veranlagungsjahr 2017 als Betriebsausgaben zum Abzug zu bringen sind.

Der Kläger betrieb im Jahr 2017 ein Einzelunternehmen. Hieraus erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und unterlag mit diesem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Mit der am 05.10.2018 an das FA übermittelten Steuererklärung erklärte der Kläger einen steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 94.567,91 €. In der eingereichten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum 31. Dezember 2017 waren als Betriebsausgaben Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von 25.375,97 € enthalten. Nach den beim FA gespeicherten Erhebungsdaten konnten als Betriebsausgaben nur 21.375,97 € für 2017 berücksichtigt werden. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wurde dementsprechend um die Differenz in Höhe von 4.000 € - von 94.567,01 € auf 98.567,91 € - erhöht.