Streitig ist, ob eine vom Kläger an A gezahlte Abfindung der inländischen Besteuerung unterliegt und der Beklagte den Kläger zur Recht für die darauf entfallende Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag in Haftung genommen hat.
Der Kläger war in den Streitjahren Arbeitgeber von A, einem deutschen Staatsangehörigen, auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom ... 2001 zum ... Juni 2004. Vereinbart waren u.a. ein monatliches Bruttogehalt, ein Urlaubsgeld sowie zweimal jährlich zu leistende Sonderzahlungen.
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