FG Münster - Urteil vom 15.08.2012
12 K 4601/11 F
Normen:
EStG § 7g Abs 1;

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG - Nachweis der Investitionsabsicht bei Betriebseröffnung

FG Münster, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 12 K 4601/11 F

DRsp Nr. 2012/20901

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG - Nachweis der Investitionsabsicht bei Betriebseröffnung

1) Ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG kann bei einem Betrieb, dessen Eröffnung im Jahre des Investitionsabzugs noch nicht beendet ist, nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Investitionsabsicht weder durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen noch durch andere Indizien hinreichend konkret feststellbar ist. 2) An anderen Indizien fehlt es, wenn der Steuerpflichtige nicht über die ausreichenden Mittel zur Durchführung der Investition verfügt, weil er die Möglichkeiten zur Beschaffung eigener finanzieller Mittel nicht ausschöpft und Kommanditeinlagen der Gesellschafter nicht einfordert.

Normenkette:

EStG § 7g Abs 1;

Tatbestand

Es ist zu entscheiden, ob die Anforderungen an die Konkretisierung einer „voraussichtlichen” Investition erfüllt sind (§ 7g Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Absatz 7 EinkommensteuergesetzEStG).