BFH - Beschluss vom 04.11.2021
VI R 48/18
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 120
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1347/16

Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche BelastungenAufwendungen des Steuerpflichtigen aus dem Bereich der privaten Lebensführung

BFH, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen VI R 48/18

DRsp Nr. 2021/18022

Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus dem Bereich der privaten Lebensführung

1. NV: Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei Krankheitskosten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bei Krankheitskosten, die aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden. 2. NV: Das Abzugsverbot für Aufwendungen für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.09.2018 – 15 K 1347/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Abziehbarkeit von Krankheitskosten und Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).