BFH - Urteil vom 07.11.2000
III R 23/98
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 2 S. 2; FGO § 40 Abs. 2, § 96 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 560
BFH/NV 2001, 673
BFHE 193, 383
BStBl II 2001, 338
DB 2001, 960
DStR 2001, 388
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Realsplitting

BFH, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen III R 23/98

DRsp Nr. 2001/4367

Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Realsplitting

»Durch die Antragstellung des Unterhaltsleistenden mit Zustimmung des Empfängers nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden die gesamten, in dem Kalenderjahr geleisteten Unterhaltsaufwendungen --unbeschadet einer betragsmäßigen Begrenzung durch den Antragsteller oder durch den Höchstbetrag-- zu Sonderausgaben umqualifiziert. Für den Abzug ist es unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen bzw. um Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Die der Art nach den Sonderausgaben zuzuordnenden Aufwendungen können auch nicht insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wie sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 2 S. 2; FGO § 40 Abs. 2, § 96 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der --im Juli 1985-- geschiedene Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde durch Urteil des Familiengerichts A vom 13. Mai 1987, das vom Oberlandesgericht (OLG) B mit Urteil vom März 1988 bestätigt worden ist, verurteilt, an seine geschiedene Ehefrau für den Zeitraum von 1984 bis 1988 Unterhalt in Höhe von insgesamt 74 618 DM nachzuzahlen. Der Kläger leistete dementsprechend am 31. März 1988 folgende Zahlungen:

- für den Zeitraum 1. August 1984 bis 31. Mai 1987 45 092 DM

- für den Zeitraum 1. Juni 1987 bis 31. Dezember 1987 10 878 DM