BFH - Urteil vom 11.05.2005
VI R 25/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 3 Nr. 26 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 427
BFH/NV 2005, 1694
BFHE 209, 523
BStBl II 2005, 791
DAR 2005, 590
DB 2005, 1828
DStRE 2005, 996
NJW 2005, 2944
NZA-RR 2006, 317
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 575/03

Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab Betriebssitz; nebenberufliche Einkünfte aus der Tätigkeit als gerichtlich bestellte Dolmetscherin nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI R 25/04

DRsp Nr. 2005/11868

Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab Betriebssitz; nebenberufliche Einkünfte aus der Tätigkeit als gerichtlich bestellte Dolmetscherin nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei

»1. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. 2. Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von dem aus die Auswärtstätigkeit auf wechselnden Tätigkeitsstätten angetreten wird, betreffen die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Ansatz der Entfernungspauschale). 3. Für die Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßiger Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten kann nicht die Entfernungspauschale angesetzt werden; abziehbar sind die hierfür nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen. 4. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 3 Nr. 26 ;

Gründe: