BFH - Urteil vom 21.02.2006
IX R 79/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 26 § 26b ;
Fundstellen:
AuA 2006, 476
BB 2006, 1424
BFH/NV 2006, 1086
BFH/NV 2006, 1388
BFHE 212, 456
BStBl II 2006, 598
DB 2006, 1410
DStR 2006, 1127
NJW 2006, 3023
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1267/00

Keine Saldierung positiver und negativer Fahrzeitveränderungen bei der Prüfung von Umzugskosten bei Ehegatten

BFH, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen IX R 79/01

DRsp Nr. 2006/9342

Keine Saldierung positiver und negativer Fahrzeitveränderungen bei der Prüfung von Umzugskosten bei Ehegatten

»Bei der Abgrenzung, ob Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers Aufwendungen für die Lebensführung oder deshalb nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, weil sich die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig arbeitstäglich um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzen, sind die Fahrzeitveränderungen der Ehegatten nicht zu saldieren.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 26 § 26b ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.