I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 2001 als Rechtsanwalt selbständig tätig. In seiner Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzte er einen privaten Anteil an den Telefonkosten in Höhe von 30 v.H. (798 DM) gewinnerhöhend an. Hiergegen legten die Kläger erfolglos Einspruch ein.
Mit der Klage machten sie geltend, die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils an den Kosten des betrieblichen Telefons verletze im Hinblick auf die Steuerbefreiung für private Nutzungsvorteile der Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 45 EStG) Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006,
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