BFH - Urteil vom 21.06.2006
XI R 50/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 45 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1890
BFH/NV 2006, 1963
BFHE 214, 223
BStBl II 2006, 715
DB 2006, 1816
DStR 2006, 1498
NJW 2006, 3309
NZA-RR 2006, 651
Vorinstanzen:
FG Münster - 12 K 3383/03 E - 17.8.2005 (EFG 2006, 21),

Keine Steuerfreiheit für die private Nutzung eines betrieblichen Telefons durch Freiberufler

BFH, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen XI R 50/05

DRsp Nr. 2006/21721

Keine Steuerfreiheit für die private Nutzung eines betrieblichen Telefons durch Freiberufler

»Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht den Gleichheitssatz.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 45 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 2001 als Rechtsanwalt selbständig tätig. In seiner Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzte er einen privaten Anteil an den Telefonkosten in Höhe von 30 v.H. (798 DM) gewinnerhöhend an. Hiergegen legten die Kläger erfolglos Einspruch ein.

Mit der Klage machten sie geltend, die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils an den Kosten des betrieblichen Telefons verletze im Hinblick auf die Steuerbefreiung für private Nutzungsvorteile der Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 45 EStG) Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 21).