FG Niedersachsen - Urteil vom 06.05.2010
11 K 12069/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 81

Keine VuV-Einkünfte bei Sanierung über einen langen Zeitraum; Einkünfteerzielungsabsicht; Vermietung und Verpachtung; Langfristige Sanierung

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 11 K 12069/08

DRsp Nr. 2010/11756

Keine VuV-Einkünfte bei Sanierung über einen langen Zeitraum; Einkünfteerzielungsabsicht; Vermietung und Verpachtung; Langfristige Sanierung

1. Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei einem leerstehenden Objekt. 2. Stellt sich heraus, dass ein Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, nicht vermietbar ist, muss der Stpfl. zielgerecht darauf hinwirken, durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objektes zu erreichen. 3. Auch wenn eine Gebäudesanierung in Eigenarbeit durchgeführt wird, muss ersichtlich sein, dass das Objekt in absehbarer Zeit vermietet werden kann.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war bis Mai 2005 als technischer Sachbearbeiter angestellt und bezieht seitdem eine Altersrente. Die Klägerin ist nicht erwerbstätig.

Die Kläger erzielten in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen. In 1999 haben die Kläger ihr Konto bei der X Bank aufgelöst. Der Kontostand betrug seinerzeit 302.409,65 DM.