BFH - Urteil vom 12.11.2020
III R 49/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 601
BStBl II 2021, 390
DStRE 2021, 334
DStZ 2021, 260
FamRZ 2021, 672
NJW 2021, 967
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 192/17

Kindergeldanspruch eines wegen Krankheit keine Ausbildung beginnenden Kindes

BFH, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen III R 49/18

DRsp Nr. 2021/3138

Kindergeldanspruch eines wegen Krankheit keine Ausbildung beginnenden Kindes

Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG möglich ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31.07.2018 – 6 K 192/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017.