BFH - Urteil vom 01.07.2020
III R 51/19
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2; VO Nr. 1288/2013;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 132
BStBl II 2021, 23
DStRE 2020, 1430
FamRZ 2020, 2049
IStR 2020, 982
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1701/18

Kindergeldberechtigung eines ein freiwilliges soziales Jahr in Großbritannien ableistenden Kindes

BFH, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen III R 51/19

DRsp Nr. 2020/15623

Kindergeldberechtigung eines ein freiwilliges soziales Jahr in Großbritannien ableistenden Kindes

1. Kinder, die einen Freiwilligendienst i.S. der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 zur Einrichtung von "Erasmus+" leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. der Verordnung erfüllt. 2. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms "Erasmus+" liegt nur bei der Teilnahme an einem von einer Nationalen Agentur anerkannten Projekt vor. Nicht ausreichend ist es, wenn die Organisation, bei der das Kind seinen Dienst leistet, als Veranstalter für das Programm "Erasmus+" registriert und akkreditiert ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 17.09.2019 – 2 K 1701/18 (Kg) aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2; VO Nr. 1288/2013;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum August 2018 bis Oktober 2018.