Kirchensteuer

Kirchensteuer

 

Die gesetzlich festgelegte Kirchensteuer ist zum uneingeschränkten Sonderausgabenabzug zugelassen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Ermittlung der abzugsfähigen Kirchensteuer:

Kirchensteuer lt. Lohnsteuerabzug

+    Kirchensteuer lt. festgesetzter Steuervorauszahlungen