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Kirchensteuer
Die gesetzlich festgelegte Kirchensteuer ist zum uneingeschränkten Sonderausgabenabzug zugelassen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Ermittlung der abzugsfähigen Kirchensteuer:
Kirchensteuer lt. Lohnsteuerabzug
+ Kirchensteuer lt. festgesetzter Steuervorauszahlungen