BFH - Beschluss vom 23.02.2012
VI B 118/11
Normen:
AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 919
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1349/10

Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage hinsichtlich der Geltung der dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO auch für die Fälle des lediglichen Bestehens eines Rechts zur Abgabe einer Steuererklärung

BFH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen VI B 118/11

DRsp Nr. 2012/7233

Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage hinsichtlich der Geltung der dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO auch für die Fälle des lediglichen Bestehens eines Rechts zur Abgabe einer Steuererklärung

NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht gehemmt ist, wenn keine Steuererklärung einzureichen ist (BFH, Urteil vom 14. April 2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746).

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I.

Die nichtselbständig tätige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reichte am 11. Dezember 2009 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), für die Jahre 2001 bis 2007 Einkommensteuererklärungen ein. Das FA lehnte es daraufhin allerdings ab, die Klägerin für die Streitjahre 2003 und 2004 zu veranlagen, weil die Antragsfrist abgelaufen war.