Der Schenkungsteuerbescheid vom 31.10.2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2020 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der ihr gegenüber festgesetzten Schenkungsteuer für die Übertragung ihrer Stellung als Versicherungsnehmerin eines Leibrentenvertrages auf ihren Cousin, Herrn I. M..
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