BFH - Urteil vom 07.07.2020
VI R 16/18
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 8, § 8 Abs. 2 Satz 9, § 9 Abs. 4a Satz 6, § 9 Abs. 4a Satz 7, § 9 Abs. 4a Satz 8, § 9 Abs. 4a Satz 12;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 68
DStR 2020, 2532
DStRE 2020, 1466
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 432/17

Kürzung der Verpflegungspauschalen wegen Zurverfügungstellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber

BFH, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen VI R 16/18

DRsp Nr. 2020/16365

Kürzung der Verpflegungspauschalen wegen Zurverfügungstellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber

Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.12.2017 – 5 K 432/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 8, § 8 Abs. 2 Satz 9, § 9 Abs. 4a Satz 6, § 9 Abs. 4a Satz 7, § 9 Abs. 4a Satz 8, § 9 Abs. 4a Satz 12;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (2015) Berufssoldat bei der Bundeswehr. Er unterhielt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in X einen eigenen Hausstand. Seit dem 01.10.2013 war der Kläger in Y stationiert und hatte dort auch eine Wohnung angemietet.