BFH - Urteil vom 06.02.2018
IX R 14/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 261, 20
BStBl II 2018, 522
DB 2018, 2343
DStZ 2018, 521
HFR 2018, 626
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3115/14

Kürzung des Werbungskosten Abzugs im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wegen verbilligter Vermietung an einen nahen AngehörigenErmittlung der ortsüblichen Miete anhand eines Mietspiegels

BFH, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen IX R 14/17

DRsp Nr. 2018/8418

Kürzung des Werbungskosten Abzugs im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wegen verbilligter Vermietung an einen nahen Angehörigen Ermittlung der ortsüblichen Miete anhand eines Mietspiegels

1. Bezieht sich ein Mietspiegel nicht auf möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen, ist für die Möblierung im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG ein Zuschlag zu berücksichtigen, soweit sich auf dem örtlichen Mietmarkt für möblierte Wohnungen hierfür ein Zuschlag ermitteln lässt. 2. Ein solcher Möblierungszuschlag kann nicht aus dem Monatsbetrag der linearen AfA für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abgeleitet werden. Der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. November 2016 11 K 3115/14 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2;

Gründe

I.